Statuten

Statuten der Vereinigung der Klinischen Dozentinnen und Dozenten der Universität Zürich

1. Die Vereinigung der Klinischen Dozentinnen und Dozenten der Universität Zürich ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZGB mit Sitz in Zürich.

Klinische Dozenten sind qualifizierte Lehrbeauftragte der Medizinischen Fakultät, welchen auf Antrag der Fakultät nach mindestens fünfjähriger, regelmässiger Lehrtätigkeit den Titel Klinische Dozentin/Klinischer Dozent verliehen worden ist. Grundlage dazu bietet $ 17a der Universitätsordnung der Universität Zürich. Die Abkürzung KD kann analog zur Abkürzung PD verwendet werden.

2. Ziel und Zweck

Die Vereinigung der Klinischen Dozentinnen und Dozenten ist eine ideelle, nicht gewinnorientierte Vereinigung und verfolgt den Zweck, die Interessen der Klinischen Dozenten und Dozentinnen in allen sie betreffenden Angelegenheiten zu vertreten:

2.1. Sie setzt sich für das Mitspracherecht und die Mitgestaltung der Lehre an der Universität Zürich ein. Ziel ist die Qualitätssteigerung der Medizinischen Hochschullehre. Im Vordergrund steht vor allem die klinische Ausbildung, sowie der Wissenstransfer bezüglich den Studienreformen und Lehrinhalten an die affiliierten Lehrspitäler und Lehrpraxen der Schweiz.

2.2. Zur Umsetzung dieser Ziele strebt die Vereinigung Einsitz in Nachfolge-Kommissionen sowie anderen Kommissionen des Dekanates an, die sich mit Lehre oder Prüfungen beschäftigen.

2.3. Klinische Dozentinnen und Dozenten werden als Examinatoren beim Staatsexamen eingesetzt.

2.4. Der Titel des Klinischen Dozenten ist eine mögliche Voraussetzung für eine Leitende Position.

3. Mitgliedschaft

3.1. Ordentliches Mitglied kann werden, wer an der Universität Zürich zum Klinischen Dozenten oder zur Klinischen Dozentin ernannt ist. Sie können auf Antrag an den Vorstand aufgenommen werden. Dieser kann bis zur nächsten Generalversammlung eine provisorische Aufnahme aussprechen. Die definitive Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung in offener Abstimmung mit einfachem Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

3.2. Der Austritt erfolgt

  • durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten 3 Monate vor Ende des Kalenderjahres
  • durch Nichtbezahlen des Jahresbeitrages trotz zweimaliger Mahnung durch den Kassier

3.3. Beruflich nicht mehr aktive Mitglieder behalten ihre Mitgliedschaft.

3.4. Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt aus wichtigen Gründen mit Beschluss der Generalversammlung nach Anhören des Betroffenen.

3.5. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Gesellschaft oder die Ärzteschaft im Allgemeinen besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes. Die Ehrenmitglieder sind den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt. Sie sind lebenslang von der Bezahlung des Mitgliederbeitrages befreit.

4. Organe

4.1. Die Organe der Gesellschaft sind

  • die Mitgliederversammlung, Generalversammlung (GV) genannt
  • der Vorstand
  • die Kontrollstelle (Revisoren)

4.2. Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung der Klinischen DozentInnen und entspricht der Vereinsversammlung nach Art 64 ZGB. Sie wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Traktanden sind in der Einladung bekannt zu geben. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit einfachem Mehr der anwesenden ordentlichen Mitglieder, sofern die Statuten nichts anderes vorschreiben. Änderungen der Statuten erfolgen mit 2/3-Mehr der Anwesenden.

4.3. Die Generalversammlung hat folgende Kompetenzen:

  • Festsetzung und Änderung der Statuten
  • Wahl des Präsidenten und des Vorstandes
  • Wahl der Rechnungsrevisoren
  • Wahl der Delegierten in Kommissionen und andere Gremien
  • Genehmigung der Jahresrechnung und Déchargeerteilung an den Kassier
  • Festsetzung der Jahresbeiträge für ordentliche Mitglieder
  • Neuaufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Auflösung der Gesellschaft und Verwendung des Liquidationserlöses

4.4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung alle drei Jahre in offener Abstimmung gewählt. Eine zweimalige Wiederwahl ist möglich.

4.5. Der Vorstand besteht aus:

  • dem Präsidenten
  • dem Kassier
  • dem Aktuar
  • mindestens zwei Beisitzern

Der Präsident wird von der Versammlung bestimmt, im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

5. Mitgliederbeitrag

Der Mitgliederbeitrag wird von der Generalversammlung festgesetzt und beträgt 50 SFR pro Jahr. Für die Verbindlichkeiten der Vereinigung Klinischer Dozentinnen und Dozenten haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Eine Haftung der einzelnen Mitglieder und der Mitglieder des Vorstandes über die Leistung des jährlichen Mitgliederbeitrags hinaus ist ausgeschlossen.

6. Revisoren

Die Mitgliederversammlung wähle alle drei Jahre zwei Rechnungsrevisoren. Das Rechnungsjahr umfasst den Zeitraum 1.2. bis 31.1. des folgenden Jahres. Die Rechnung wird bis spätestens 31. März des Kalenderjahres geprüft.

7. Auflösung

Die Gesellschaft kann durch die Generalversammlung mit Zwei Drittel-Mehrheit sämtlicher ordentlicher Mitglieder oder Urabstimmung aufgelöst werden.

8. Statutenänderungen

Statutenänderungen werden durch die Generalversammlung mit Zwei Drittel-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen. Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 13.1.2009 angenommen worden.

Die Präsidentin: KD Dr. S. Frick
Der Vizepräsident: KD Dr. A. Licht
Eine Beisitzerin: KD Dr. P. Fodor